Einvernehmliche Umgangsvereingbarung kann als gerichtlich gebilligter Vergleich aufgefasst werden
Treffen die Eltern im gerichtlichen Verfahren eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung bezüglich des gemeinsamen Kindes, so ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt.
Dabei muss über die einvernehmliche Vereinbarung eine gerichtliche Niederschrift erfolgen, aus der erkennbar ist, dass das Gericht die einvernehmliche Vereinbarung auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl überprüft hat.
Mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung hat das Gericht auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den einvernehmlichen Umgangsvergleich hinzuweisen.
Mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung hat das Gericht auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den einvernehmlichen Umgangsvergleich hinzuweisen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 3 UF 170 11 vom 11.08.2011
Normen: FamFG §§ 156 II, 89 II, 86 I Nr. 2, 69 I 2