Bergschaden Schadenregulierung

Was ich bei der Bergschaden Regulierung zu beachten habe!

Bergschaden Schadenregulierung

Ruhrgebiet - Deutschland - Saarland - Ibbenbüren

Die Tage der Steinkohlenförderung sind in Deutschland gezählt. Was bleibt sind die Hinterlassenschaften der Förderung, insbesondere die damit verbundenen Bergschäden. Oftmals unbemerkt, belasten die Bergschäden den Wert Ihrer Immobilie. Daher ist es für Sie als Eigentümer/ in eines Hausgrundstückes von besonderem Interesse, eventuell vorhandene Bergschäden feststellen und regulieren zu lassen. Dies tun sie insbesondere zum Wert Erhalt und zum Schadenausgleich für ihr Hausgrundstück. Die von der Ruhrkohle AG vorgesehene Schadenregulierung wird durch uns anwaltlich eingeleitet und begleitet, um Ihnen ein Höchstmaß an qualifizierter, fachlicher und rechtlicher Schadenregulierung zu bieten. In diesem Zusammenhang arbeiten wir eng mit Schadengutachtern zusammen, die höchste Kompetenz für den Bereich der Bergschaden Feststellung haben und insbesondere von der Ruhrkohle AG akzeptiert werden. Nicht jeder Gutachter genießt die fachliche Kompetenz, um in erfolgreiche Regulierungsgespräche eintreten zu können.

Merklicher Bergschaden

Risse Absetzungen Brüche

Wenn Ihre Immobilie bereits geschädigt ist -so z.B. wie das Lichtbild rechtsstehend zeigt-, so dürfte ein Bergschaden unproblematisch vorliegen. Der Bergschaden ist gutachterlich aufzuarbeiten, um den Umfang des Schadens feststellen zu lassen, um Regulierungsgespräche mit der Ruhrkohle AG führen zu können. Die Höhe des Erstattungsbetrages bemisst sich immer danach, ob und inwieweit der Schaden reguliert werden kann und was vom Schaden verbleibt. Damit verbunden ist selbstverständlich eine Wertminderung ihres Hausgrundstückes, die wertmäßig ermittelt werden muss und ebenso zur Regulierung angemeldet wird.

Unmerklicher Bergschaden

Schieflage

Die meisten Grundstückseigentümer bemerken nicht, dass ihr Hausgrundstück von einem Bergschaden betroffen ist, da es sich um eine unmerkliche Schieflage handelt. Bereits ab 1 mm Schieflage werden Schadenregulierungen erforderlich, um eine Funktion bzw. Wertminderung des Hausgrundstückes durch die Schieflage auszugleichen. Ist die Schieflage größer als 1 mm, so müssen darüber hinaus bauliche Maßnahmen getroffen werden, um die Schieflage zu beseitigen. Bereits ab einer Schieflage von 1 mm sind Erstattungsbeträge zu leisten, um die damit einhergehende Wertminderung auszugleichen. Treten Funktionsbeeinträchtigungen hinzu, fallen die Erstattungsbeträge noch höher aus. Es können sich Funktionsbeeinträchtigungen z.B. durch eintretendes Wasser oder unzureichendes Gefälle in den Abwasserrohren ergeben. Dies alles führt zu einer Wertminderung, und zu der Verpflichtung einem Käufer Schäden mitzuteilen.

Abbaugebiet

Ruhrgebiet Saarland Ibbenbüren

Wir prüfen für Sie, ob ihr Hausgrundstück von einem Bergschaden betroffen sein könnte. Wir halten den Kontakt zu Gutachtern und anderen Beteiligten, um ein verlässliches Schadensbild zu erhalten. Wir werten hierzu Kartenmaterial und Zahlenmaterial der Ruhrkohle AG aus, um ihr Hausgrundstück einschätzen zu können.

Es droht Verjährung!

Leider ist es auch bei Bergschäden so, dass Ihre Ansprüche der Verjährung unterliegen. Die Verjährung ist grundsätzlich eine 30-jährige. Maßgeblich ist dabei der Abbauzeitraum und die Bestimmung des Verjährungsbeginns. So verjähren die Ansprüche unterschiedlicher Abbaugebiete in unterschiedlichen Zeiträumen. Allerdings kann auch eine viel Kürze dreijährige Verjährung greifen, es kommt dabei maßgeblich auf ihre Kenntnis vom Bergschaden und ihre Kenntnis vom Schädiger an. Sollte sich also im Laufe der Zeit z.B. ein Riss oder ein anderer Schaden gezeigt haben, so bedeutet dies noch lange nicht, dass die dreijährige Verjährung greift. Ebenso ist es wichtig bei Verschlimmerungen rechtzeitig zu handeln, damit Sie ihre Ansprüche nicht verlieren. Es wäre bedauerlich, wenn sie einen Bergschaden haben und diese nicht regulieren lassen; bedenken Sie, dass auch eine unmerkliche Schieflage Sie zum Schadensersatz berechtigt. Es müssen also nicht immer die großen erkennbaren Schäden vorliegen, damit ein Erstattungsbetrag fällig wird.

Gutachter

Vermessungsunterlagen

Die Zurhilfenahme eines Gutachtens ist unersetzlich für die Bestimmung und Bezifferung des Bergschadens. Der Gutachter hat die Aufgabe, selbst geringfügige Schieflagen zu ermitteln und zu beziffern. Dabei ist u.a. eine wesentliche Aufgabe, eine Funktionsbeeinträchtigung des Hausgrundstückes aufzudecken. Hierzu werden Ortstermine vereinbart, um das Objekt direkt in Augenschein zu nehmen und zu vermessen. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Gutachtens und der Vermessungsdaten werden sodann die Gespräche zur Schadenregulierung geführt.

 

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