Beschwerdeberechtigung im Betreuungsrecht nur bei zuvor erfolgter Verfahrensbeteiligung
Den Abkömmlingen eines Betreuten steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind.
Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.
Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu einem Termin.
Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist.
Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu einem Termin.
Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, fehlt ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 396 14 vom 04.03.2015
Normen: FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1